Satzung des Vereins Onkologisches Netzwerk Wendland e. V.
Koordinierungsgruppe Krebs
§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen
Onkologisches Netzwerk Wendland e. V.
Koordinierungsgruppe Krebs
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist 29451 Dannenberg/Elbe, Lauben 2
§ 2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege durch Beratung, Begleitung und Versorgung insbesondere krebskranker Menschen. Ziel ist, eine rasche, umfassende und effektive Hilfe für diesen Personenkreis zu organisieren. Dies soll durch die Koordination und Kooperation ehrenamtlicher und professioneller Hilfen, gegenseitiger Information und Beratung gewährleistet werden. Durch die Förderung, den Aufbau und Betrieb geeigneter Projekte soll eine qualitative und quantitative Verbesserung der palliativen und onkologischen Versorgung in der Region erreicht werden.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 Ziffer 1 der Abgabeordnung. Seine Tätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar darauf ausgerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihrer Krebserkrankung aufgrund ihrer psychischen, gesundheitlichen und sozialen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12. 2001.
§ 5 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 (Organe)
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 (Vorstand)
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie der/dem Schriftführer/In. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 (Beirat)
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes beratend zu unterstützen.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/In.
Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuladen.
Der/die Sprecher/In des Beirates ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
- den Jahresbericht des/der Vorsitzenden/In entgegenzunehmen.
- die jeweilige Tagesordnung zu genehmigen oder zu versagen.
- den vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplan zu genehmigen;
- den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzu- nehmen.
- dem Vorstand auf Entlastung zu prüfen und zu erteilen oder die Entlastung zu versagen;
- den Gesamtvorstand nach den jeweiligen Wahlperioden zu wählen;
- die Kassenprüfer zu wählen;
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen;
- über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand zu beschließen;
- Satzungsänderung und/oder Vereinsauflösung zu beschließen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Mitgliedsbeiträge)
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler uns Studenten ermäßigen.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/Innen prüfen die Kasse, die Buchhaltung, insbesondere die satzungsgemäße Verwendung der Ausgaben.
§ 12 (Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Onkologischen Netzwerkes Wendland e.V.“ behandelt werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte jeweils an die Elterninitiative Krebs – Kinder in Not e.V. in 29439 Lüchow (Wendland), Theodor-Körner-Straße 4, 29439 Lüchow, sowie an den Hospizverein Lüchow-Dannenberg e.V., 29451 Dannenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Dannenberg, den 18.05.2016
Eingetragen unter Nummer 120457 beim Registergericht Lüneburg